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Bildungs-und Berufsperspektive e.V.  Wuppertal

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Satzung

Satzung                                                                                                               



§ 1 Name, Sitz, Eintragung


Der Verein führt den Namen "Bildungs- und Berufsperspektive"e.V.( BiBer e.V. )

Sitz des Vereins ist Wuppertal.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V."

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit


Zweck des Vereins ist die persönlichen und sozialpsychologischen Fähigkeiten der Jugend zu entdecken, für ihre Entwicklung eine optimale Entfaltungsatmosphäre zu schaffen und die größtmögliche Unterstützung bereit zu stellen betrachten wir als unsere oberste Zielsetzung. Sie wird durch unsere vielseitigen Kinder- und Jugendbildungsprojekte, sowie Bildungs- und Entwicklungsstudien in enger generationsübergreifenden Arbeit erreicht.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

die Integration von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen durch Bildungs- Hilfs- und Freizeitangebote;

den Einsatz von kompetenten Spezialisten in der Eltern- und Jugendarbeit in Form von Bildungsprojekten;

Zusammenarbeit mit ausländischen Elternvereinen, die in anderen Bundesländern mit ähnlichen Zielen gegründet wurden;

Zusammenarbeit mit ähnlichen Organisationen anderer nationaler Herkunft, die zur Lösung der gemeinsamen Probleme beitragen.


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft


Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

Über den in freier Schriftform mittels eines Briefes oder einer Email gestellten Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei nicht volljährigen Personen muss der Antrag auch vom Erziehungsberechtigten unterschieben werden.

Die Ablehnung des Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet

1. mit dem Tod des Mitglieds, ggfls. mit der Auflösung der juristischen Person

2. durch freiwilligen Austritt

3. durch Ausschluss


Der Austritt erfolgt durch Erklärung in freier Schriftform mittels eines Briefes oder einer Email gegenüber einem Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zulässig.

Ein Mitglied kann wegen vereinsschädigendem Verhalten aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist unter Bekanntgabe der erhobenen Vorwürfe Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit mit sofortiger Wirkung.


§ 5 Beiträge


Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu zahlen. Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.


§ 6 Vorstand


Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus: Vorsitzenden und dem ersten und dem zweiten Stellvertreter.

Der ins Vereinsregister einzutragende Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus drei Vorstandsmitgliedern.

Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

Die Vorstandsmitglieder bleiben nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt. Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand übt seine Tätigkeit gegen angemessenes Entgelt aus.


§ 7 Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung findet nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich statt.

Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

Zur Änderung der Satzung – einschließlich der Änderung des Vereinszwecks – sind

3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist von einem bei der Versammlung bestimmten Protokollführer eine Niederschrift anzufertigen, aus der Ort, Zeit, Anzahl der anwesenden Mitglieder, die gefassten Beschlüsse, der genaue Wortlaut des geänderten Satzungstextes und die Abstimmungsergebnisse hervorgehen. Mustersatzung für die Gründung eines gemeinnützigen Vereins Stand Januar 2010

Das Protokoll ist durch den Versammlungsleiter und den Protokollführer zu unterschreiben.


§ 8 Auflösung des Vereins


Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt

werden.


§ 9 Liquidation des Vereins


Die Liquidation erfolgt durch den letzten eingetragenen Vorstand gemeinschaftlich, es sei denn die Mitgliederversammlung beschließt etwas anderes.

Die Bekanntmachung der Liquidation gemäß § 50 BGB erfolgt Rundschreiben.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das nach Begleichung etwaiger Schulden verbleibende Vermögen an die "Applaus" e.V. Wuppertal, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


Wuppertal,10.09.2010


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